Stromlieferung in die Wohnung

Stromlieferung in die Wohnungen

Der Strom von der Dachanlage kann in den Wohneinheiten genutzt werden.

Die Stromerzeugung vom Dach kann am umfangreichsten im Gebäude verwendet werden, wenn die Wohnungen direkt mit Strom aus der Solaranlage versorgt werden. Jedoch ist in Deutschland die Lieferung von Strom sehr stark reguliert, weshalb hierbei viele gesetzliche Rahmenbedingungen zu beachten sind. In diesem Kapitel werden zwei verschiedene „Mieterstrom“-Konzepte beschrieben und die „kollektive Selbstversorgung” erklärt. Der Unterschied: Beim „Mieterstrom” können sich die Bewohner*innen frei entscheiden, ob sie den Strom vom Dach kaufen möchten oder nicht. Bei der „kollektiven Selbstversorgung” entscheiden sich die Eigentümer*innen gemeinsam dazu, sich mit einer PV-Anlage zu versorgen. Die Abrechnung der Kosten dieser gemeinsamen Versorgungslösung einschließlich des Strombezuges aus dem Netz ist im Haus frei gestaltbar.

1.1
Mieterstrom mit Förderung


Alle können vom günstigen Solarstrom profitieren.

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1.2
Mieterstrom ohne Förderung


Es entfallen Auflagen für die Förderung, wie bspw. die Obergrenze für den gewerblich genutzten Teil im Haus.

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1.3
Kollektive Selbstversorgung


Es gibt nur einen offiziellen Hauptzähler. Das spart jährliche Grundgebühren.

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1.1 Mieterstrom mit Förderung

Betreiberin: Siehe rechts
Wirtschaftlichkeit: Von den Rahmenbedingungen abhängig
Aufwand: Von der Art der Umsetzung abhängig

Voll-Service

Ein*eine Mieterstromanbieter*in pachtet das Dach, finanziert, errichtet und betreibt die PV-Anlage und übernimmt die Belieferung der Wohnungen.
Neubau: Ab ca. 10 WE
Bestand: Ab ca. 15 WE


Teil-Service

Ein*eine Service-Partner*in übernimmt einzelne Pflichten, z.B. den Messstellenbetrieb oder die Stromlieferung und Rechnungsstellung. („Lieferkettenmodell“).
Neubau: Ab ca. 6 WE
Bestand: Ab ca. 10 WE


Eigenständige Umsetzung

Die Gebäudeeigentümer*innen machen alles selbst einschließlich der (gewerblichen) Stromlieferung an die Mieter*innen als Elektrizitätsversorgungsunternehmen.
Neubau: Ab ca. 5 WE
Bestand: Ab ca. 5 WE


Wird der Strom der PV-Anlage von der Anlagenbetreiber*in dafür verwendet, im angeschlossenen Wohngebäude Kund*innen mit Strom aus der PV-Anlage zu beliefern, dann wird das Konzept von der Gesetzgeberin in der Regel „Mieterstrom“ genannt. Dies gilt auch, wenn es sich nicht um Mieter*innen, sondern um Wohnungseigentümer*innen handelt. Für das Liefern von „Mieterstrom” bei Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben kann eine staatliche Förderung (Mieterstromzuschlag) in Anspruch genommen werden. Die Mieterstromförderung kompensiert die zusätzlichen Kosten zum Teil und wird ebenso wie die Einspeisevergütung für einen Zeitraum von 20 Jahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres garantiert. Im Gegenzug sind jedoch einige gesetzliche Rahmenbedingungen einzuhalten:

  • Der Strompreis darf maximal 90 % des örtlichen Grundversorgertarifs entsprechen.
  • Mindestens 40 % des belieferten Gebäudes müssen Wohnzwecken dienen. Auch der Strom, der dann an Gewerbekund*innen im Gebäude geliefert wird, erhält die Förderung.
  • Es muss die Vollversorgung der teilnehmenden Parteien sichergestellt sein – es muss also auch Netzstrom eingekauft und weitergeliefert werden, wenn die Sonne nicht scheint oder die Anlage aus anderen Gründen keinen Strom erzeugt. Die Wohnungsnutzer*innen erhalten jeweils eine einzige Rechnung. Diese enthält einen Mischpreis, der die Kosten des PV-Stroms und des Netzstroms berücksichtigt. Die Rechnung muss den Anforderungen an Stromverbraucher entsprechen.
  • Jede Partei hat die freie Wahl des Stromversorgungsunternehmens – darf also nicht zur Teilnahme am „Mieterstrom” gezwungen werden.
  • Der Strom muss auf einem Gebäude erzeugt werden und kann innerhalb eines Quartiers verbraucht werden, allerdings darf er nicht durch das öffentliche Stromnetz geleitet werden.
  • Sofern keine Energiedienstleister*in für diese Aufgabe beauftragt wurde, wird die Anlagenbetreiber*in durch die Lieferung von Strom zum Elektrizitäts- und Energieversorgungsunternehmen. Hierdurch entstehen einige energiewirtschaftliche Pflichten, wie z.B.:
  1. Mitteilung der Basisangaben zur Stromlieferung und die gelieferte Strommenge an den Übertragungsnetzbetreibenden (ÜNB) (in Baden-Württemberg die TransnetBW). Eine Datenübermittlung an die Bundesnetzagentur muss nur auf Verlangen erfolgen.
  2. Die Anlagenbetreiberin muss einen Stromliefervertrag mit den Haushalten abschließen sowie jährlich eine inhaltlich vollständige Stromrechnung erstellen.
  3. Die Stromrechnung muss u. a. eine Aufschlüsselung des gelieferten Strommix enthalten. Hierbei gilt es auszuweisen, wieviel Strom aus der eigenen PV-Anlage stammt und wie sich darüber hinaus der Netzstrombezug zusammensetzt.

Ein ausführliches Handbuch mit Musterverträgen und Erklärungen sind im Paket “PV-Strom im Mietshaus” der DGS Franken erhältlich

Betreiberin der Anlage

Je nach Art der Durchführung unterschiedlich; Gebäudeeigentümer*innen oder externes Unternehmen.


Steuern

Umsatzsteuer : Es gilt ein Mehrwertsteuersatz von 0% für die Lieferung und Installation von Photovoltaik-Anlage mit dem notwendigen Zubehör und Speicher. Beim Finanzamt wird man in der Regel automatisch der Kleinunternehmerregelung zugeordnet.

Einkommenssteuer : Befreiung für WEG/MFH, wenn die PV-Anlagengröße kleiner als folgende Rechnung ist: Anzahl Wohn-/Gewerbeeinheiten multipliziert mit 15 kWp. Obergrenze: 100 kWp pro Steuerperson.



Einmalig

  • Netzanschluss
  • Marktstammdatenregister als Mieterstromanlage
  • Inbetriebnahme u. Zuordnung Veräußerungsform Mieterstrom
  • Anmeldung beim Finanzamt

Jährlich

  • Eingespeiste Strommenge (Verteilnetzbetreibende (VNB))
  • Menge Direktstromlieferungen (VNB) für Mieterstromzulage

Weitere Aufgaben

  • Mieterstromkund*innen müssen einen Stromliefervertrag erhalten (Vertragspflicht) und es besteht die Pflicht zur Rechnungsstellung. Darüber hinaus besteht die Pflicht zur Stromkennzeichnung (Energiewirtschaftliche Verpflichtungen).
  • Im Zuge der Umsetzung des neuen Messkonzepts muss die Demontage/Stilllegung der alten Stromzähler der teilnehmenden Haushalte beim VNB beantragt werden.

Auf Grund der hohen gesetzlichen Anforderungen wird in der Regel mit einer externen Mieterstromanbieterin kooperiert.

Schritt für Schritt Anleitung

1. Vorbereitung
  •  Klarheit über die genaue Durchführung des Konzepts und die Finanzierung schaffen: Welche Arbeiten will und kann ich an einen*eine Mieterstromanbieter*in auslagern?
  • Verantwortlichkeiten klären: Wer führt die Abrechnung und die Meldungen durch? Kann die Hausverwaltung helfen? Wird die Person dafür entlohnt?
  • Das Vorhaben „PV-Anlage auf dem Hausdach“ mit den anderen Beteiligten im Haus kommunizieren: Vertrauensbasis schaffen, mögliches Betriebskonzept erläutern und auf alle Fragen eingehen.
2. Beschlussfassung (im Fall von WEG
  •  Im Rahmen von WEG-Sitzungen oder Umlaufverfahren müssen Beschlüsse zu „PV: ja oder nein“, „Wer kümmert sich“ und „Welche Art des „Mieterstroms”?“ gefasst werden (Beschlussvorlagen).
  • Bei Voll- und Teil-Service: Eine Person wird ermächtigt, Angebote von Contracting-Unternehmen einzuholen und sich um die Angelegenheit zu kümmern. Diese darf dann auch über ein festgelegtes Budget z.B. Auskünfte (ggf. anfallenden Kosten für Beratung, Statik-Gutachten, Auskünfte von der Netzbetreiberin) einholen.
  • Tipp: Ist der Beschluss für ein Contracting-Unternehmen mit Voll-Service gefasst, fallen für Sie keine weiteren Aufgaben dieser Liste an. Als nächstes gilt es ein passendes Contracting-Unternehmen zu finden.
3. Durchführung

Bei Teil-Service: I.d.R. erfolgt die Aufteilung/Abgrenzung der Aufgaben in Abstimmung mit dem Contracting-Unternehmen. Der Dienstleister hat dazu wichtige Tipps für Sie. Aufgaben, die zu verteilen sind:

  • Wenn die Anlage selbst finanziert und betrieben werden soll, müssen über einen Kümmerer drei Angebote für die Installation der PV-Anlage eingeholt werden.
  • Die Angebote werden in einer WEG-Sitzung vorgestellt, besprochen und gemeinsam per Beschluss wird ein*e Anbieter*in ausgewählt.
    (Die Beschlussfassung ist schriftlich festzuhalten.)
  • Die ermächtige Person und der Solar-Installationsbetrieb legen das Messkonzept fest. Dieses muss mit der Messstellenbetreiberin abgestimmt werden.
  • Die Mieterstromlieferantin klärt mit den teilnehmenden Wohneinheiten das Vertrags- und Abrechnungswesen.
  • Ist alles abgeklärt, kann die PV-Anlage installiert werden.
  • Bei eigenständiger Umsetzung: Es fallen alle Aufgaben wie bei Teil-Service an, sowie alle Aufgaben, die in Tabelle “Details” aufgeführt sind. Dies kann ein individueller und aufwendiger Prozess sein, der die Abstimmung mit der Verteilnetzbetreiberin erfordert.

1.2 Mieterstrom ohne Förderung

Betreiberin: Gebäudeeigentümer*innen o. externe Unternehmen
Wirtschaftlichkeit: Keinen Mieterstromzuschlag, dafür mehr Freiheit bei der Preisgestaltung
Aufwand: Von der Art der Umsetzung abhängig

Analog zu „Mieterstrom mit Förderung” (siehe unten), jedoch mit mehr Freiraum in der Vertragsgestaltung. Außerdem gibt es Kriterien, die den Mieterstromzuschlag ausschließen.

Voll-Service

Ein*eine Mieterstromanbieter*in pachtet das Dach, finanziert, errichtet und betreibt die PV-Anlage und übernimmt die Belieferung der Wohnungen.
Neubau: Ab ca. 10 WE
Bestand: Ab ca. 15 WE


Teil-Service

Ein*eine Service-Partner*in übernimmt einzelne Pflichten, z.B. den Messstellenbetrieb oder die Stromlieferung und Rechnungsstellung. („Lieferkettenmodell“).
Neubau: Ab ca. 6 WE
Bestand: Ab ca. 10 WE


Eigenständige Umsetzung

Die Gebäudeeigentümer*innen machen alles selbst einschließlich der (gewerblichen) Stromlieferung an die Mieter*innen als Elektrizitätsversorgungsunternehmen.
Neubau: Ab ca. 5 WE
Bestand: Ab ca. 5 WE


Dieses Konzept funktioniert analog zum Konzept mit Mieterstromförderung. Die Anlagenbetreiberin versorgt die Bewohner*innen vor Ort mit dem auf dem Dach produzierten, umweltfreundlichem PV-Strom, ohne den Strom durch das öffentliche Netz durchzuleiten (Unmittelbarer räumlicher Zusammenhang). Durch den Verzicht auf die Mieterstromförderung fallen einige Pflichten weg, worin der Vorteil dieses Konzeptes liegt:

  • Es entfällt die Pflicht zur Unterbietung des Grundversorgertarifs um 10 %. Gerade für kleine, selbstorganisierte Mehrfamilienhäuser kann es von Vorteil sein, nicht jährlich den Preis anpassen zu müssen. Ebenso kann es in Gebieten mit sehr günstigen Grundversorgertarifen schwierig sein, diese um 10 % zu unterbieten – denn nicht nur der Strom vom Dach, sondern auch der zugekaufte Netzstrom muss 10 % unter Grundversorgertarif weitergegen werden.
  • Bei Verzicht auf die Förderung spielt die Beschränkung auf Gebäude, deren Fläche zu mindestens 40 % dem Wohnen dient, keine Rolle mehr. Ohne Förderung können also auch Gebäude mit einem hohen Anteil an Gewerbe mit lokalem PV-Strom versorgt werden.

Betreiberin der Anlage

Je nach Art der Durchführung unterschiedlich; Gebäudeeigentümer*innen oder externes Unternehmen.


Steuern

Umsatzsteuer : Es gilt ein Mehrwertsteuersatz von 0% für die Lieferung und Installation von Photovoltaik-Anlage mit dem notwendigen Zubehör und Speicher. Beim Finanzamt wird man in der Regel automatisch der Kleinunternehmerregelung zugeordnet.

Einkommenssteuer : Befreiung für WEG/MFH, wenn die PV-Anlagengröße kleiner als folgende Rechnung ist: Anzahl Wohn-/Gewerbeeinheiten multipliziert mit 15 kWp. Obergrenze: 100 kWp pro Steuerperson.



Einmalig

  • Netzanschluss
  • Marktstammdatenregister
  • Inbetriebnahme
  • Anmeldung beim Finanzamt

Jährlich

  • Eingespeiste Strommenge (VNB)

Weitere Aufgaben

  • Mieterstromkund*innen müssen einen Stromliefervertrag erhalten und es besteht die Pflicht zur Rechnungsstellung. Darüber hinaus besteht Pflicht zur Stromkennzeichnung (Energiewirtschaftliche Verpflichtungen).
  • Im Zuge der Umsetzung des neuen Messkonzepts muss die Demontage/Stilllegung der alten Stromzähler der teilnehmenden Haushalte beim VNB beantragt werden.

Ab ca. 15 bis 20 Wohneinheiten kann ein externes Mieterstromversorgungsunternehmen beauftragt werden das Konzept umzusetzen.

Schritt für Schritt Anleitung

1. Vorbereitung
  •  Klarheit über die genaue Durchführung des Konzepts und die Finanzierung schaffen: Welche Arbeiten will und kann ich an einen*eine Mieterstromanbieter*in auslagern?
  • Verantwortlichkeiten klären: Wer führt die Abrechnung und die Meldungen durch? Kann die Hausverwaltung helfen? Wird die Person dafür entlohnt?
  • Das Vorhaben „PV-Anlage auf dem Hausdach“ mit den anderen Beteiligten im Haus kommunizieren: Vertrauensbasis schaffen, mögliches Betriebskonzept erläutern und auf alle Fragen eingehen.
2. Beschlussfassung (im Fall von WEG
  •  Im Rahmen von WEG-Sitzungen oder Umlaufverfahren müssen Beschlüsse zu „PV: ja oder nein“, „Wer kümmert sich“ und „Welche Art des „Mieterstroms”?“ gefasst werden (Beschlussvorlagen).
  • Bei Voll- und Teil-Service: Eine Person wird ermächtigt, Angebote von Contracting-Unternehmen einzuholen und sich um die Angelegenheit zu kümmern. Diese darf dann auch über ein festgelegtes Budget z.B. Auskünfte (ggf. anfallenden Kosten für Beratung, Statik-Gutachten, Auskünfte von der Netzbetreiberin) einholen.
  • Tipp: Ist der Beschluss für ein Contracting-Unternehmen mit Voll-Service gefasst, fallen für Sie keine weiteren Aufgaben dieser Liste an. Als nächstes gilt es ein passendes Contracting-Unternehmen zu finden.
3. Durchführung

Bei Teil-Service: I.d.R. erfolgt die Aufteilung/Abgrenzung der Aufgaben in Abstimmung mit dem Contracting-Unternehmen. Der Dienstleister hat dazu wichtige Tipps für Sie. Aufgaben, die zu verteilen sind:

  • Wenn die Anlage selbst finanziert und betrieben werden soll, müssen über einen Kümmerer drei Angebote für die Installation der PV-Anlage eingeholt werden.
  • Die Angebote werden in einer WEG-Sitzung vorgestellt, besprochen und gemeinsam per Beschluss wird ein*eine Anbieter*in ausgewählt.
    (Die Beschlussfassung ist schriftlich festzuhalten.)
  • Die ermächtige Person und der Solar-Installationsbetrieb legen das Messkonzept fest. Dieses muss mit der Messstellenbetreiberin abgestimmt werden.
  • Die Mieterstromlieferantin klärt mit den teilnehmenden Wohneinheiten das Vertrags- und Abrechnungswesen.
  • Ist alles abgeklärt, kann die PV-Anlage installiert werden.
  • Bei eigenständiger Umsetzung: Es fallen alle Aufgaben wie bei Teil-Service an, sowie alle Aufgaben, die in Tabelle “Details” aufgeführt sind. Dies kann ein individueller und aufwendiger Prozess sein, der die Abstimmung mit der Verteilnetzbetreiberin erfordert.

1.3 Kollektive Selbstversorgung

Betreiberin: Hausgemeinschaft bzw. Gebäudeeigentümer*innen
Wirtschaftlichkeit: Hoch
Aufwand: Hoch

Kleinere Mehrfamilienhäuser mit starkem Zusammenhalt der Bewohner*innen und kurzen Entscheidungswegen (z.B. kleine Hausgemeinschaften, kleine Genossenschaft, Mietshäuser-Syndikat).


Die „kollektive Selbstversorgung” ist ein Ansatz, in dem eine Hausgemeinschaft gemeinschaftlich eine PV-Anlage betreibt und den erzeugten Strom, wenn möglich im Gebäude und den Wohnungen verbraucht.

Zur einfacheren Handhabung tritt die Hausgemeinschaft gegenüber dem Netzbetreibenden und dem Stromanbietenden wie ein*eine einzelne*r Kund*in auf. Die PV-Anlage wird bei diesem Konzept gemeinsam finanziert. Die Deckung der laufenden Kosten einschließlich des Stromeinkaufs wird von der Hausgemeinschaft frei gestaltet und kann z.B. über das Hausgeld oder die Erfassung des Stromverbrauchs über Unterzähler geregelt werden.

Anders, als von der EU gefordert, ist die kollektive Selbstversorgung in Deutschland noch nicht mit der individuellen Eigenstromversorgung (z.B. im Einfamilienhaus) gleichgestellt.

1.3.1 Finanzierung und Investition für die PV-Anlage

Bei Neubau können die Kosten der PV-Anlage in die allgemeinen Baukosten integriert werden. Achtung bei staatlich geförderten Wohnbau-Krediten: Wenn die PV-Anlage über diese Kredite mitfinanziert wird, entfällt der Anspruch auf die EEG-Einspeisevergütung (keine Doppelförderung). Berechnen Sie im Zweifel welche Förderung attraktiver ist.

Bei Bestandsgebäuden kann die PV-Anlage z.B. über Direktkredite von Eigentümer*innen, Mieter*innen oder Unterstützer*innen finanziert werden. Gerade bei kleineren Wohnprojekten und diversen Eigentümerstrukturen kann diese Form der Finanzierung leichter sein als die Kreditaufnahme bei einer Bank.

1.3.2 Abrechnung

Es gibt die Möglichkeit, die PV-Anlage sowohl über fixe als auch verbrauchsabhängige Beiträge zu refinanzieren. Die Kosten der PV-Anlage können beim Neubau auf Mieten oder Kaufpreis der Wohnungen umgelegt werden. Beim Bestand können die Kosten der Modernisierungsmaßnahme (PV-Anlage) auf die Miete umgelegt werden (seit 2019 max. 8 Prozent der Modernisierungskosten pro Jahr). Wartung, Versicherung und weitere Betriebskosten können auf die Nebenkosten der Wohneinheiten umgelegt werden.

Für die interne Verrechnung des in den Haushalten verbrauchten Stroms sind weiterhin Stromzähler an den privaten Wohneinheiten hilfreich. Dazu eignen sich eigene Unterzähler. Dadurch muss nur noch einmal die Grundgebühr für einen zentralen Hausanschluss gezahlt werden anstatt der ansonsten anfallenden Grundgebühr für jeden einzelnen Haushalt. Zusätzlich erhält die Anlagenbetreiberin noch die Einspeisevergütung für überschüssigen, ins Netz eingespeisten Strom.

Die Kombination der einzelnen Abrechnungsarten muss individuell geklärt werden. Nicht alle Formen lassen sich miteinander kombinieren, wird eine PV-Anlage z.B. als Modernisierungsmaßnahme umgelegt, kann nicht gleichzeitig der PV Strom als Eigenleistung in der Nebenkostenabrechnung abgerechnet werden.

Ein ausführliches Handbuch mit Musterverträgen und Erklärungen sind im Paket “PV-Strom im Mietshaus” der DGS Franken erhältlich

Betreiberin der Anlage

Hausgemeinschaft bzw. Gebäudeeigentümer*innen


Steuern

Umsatzsteuer : Es gilt ein Mehrwertsteuersatz von 0% für die Lieferung und Installation von Photovoltaik-Anlage mit dem notwendigen Zubehör und Speicher. Beim Finanzamt wird man in der Regel automatisch der Kleinunternehmerregelung zugeordnet.

Einkommenssteuer : Befreiung für WEG/MFH, wenn die PV-Anlagengröße kleiner als folgende Rechnung ist: Anzahl Wohn-/Gewerbeeinheiten multipliziert mit 15 kWp. Obergrenze: 100 kWp pro Steuerperson.


Messkonzept


Einmalig

  • Netzanschluss
  • Marktstammdatenregister
  • Inbetriebnahme
  • Anmeldung beim Finanzamt

Jährlich

  • Eingespeiste Strommenge (VNB)

Weitere Aufgaben

  • Falls Umbau der Zählerstruktur nötig: Demontage der Stromzähler bei den teilnehmenden Haushalten; muss beim Verteilnetzbetreibenden beantragt werden, ggf. ist auch eine Stilllegung ohne Demontage möglich
  • Interne Abrechnung der Kosten

Schritt für Schritt Anleitung

1. Vorbereitung
  • Klarheit über die genaue Durchführung des Konzepts schaffen, Verantwortlichkeiten klären: Wer führt die Abrechnung und die Meldungen durch? Wer ist Ansprechpartner*in für Solar-Installationsbetrieb und VNB? Wird die Person dafür entlohnt?
  • Finanzierung klären, folgende Möglichkeiten bestehen:
    1. Rücklagen
    2. Direktkredite/Nachrangdarlehen von einzelnen Wohnungseigentümer*innen oder Unterstützer*innen. Beachten Sie dabei die Prospektpflicht (Erklärung der Prospektpflicht auf S. 11 in folgendem Link).
    3. Siehe auch weiter oben: Finanzierung und Investition für die PV-Anlage
  • Das Vorhaben, eine PV-Anlage zu installieren, mit der Hausgemeinschaft kommunizieren:
    1. Vertrauensbasis schaffen
    2. mögliches Betriebskonzept erläutern
    3. auf alle Fragen eingehen
  • Neubau: In der Teilungserklärung festschreiben, dass die für die PV-Anlage vorgesehenen Flächen, Teil des Gemeinschaftseigentums sind. Hier kann auch das Betriebskonzept und die Art der Abrechnung fixiert werden (siehe DGS Mustervertrag 3d).
  • Bestand: Wenn Flächen umgewidmet werden müssen, müssen alle zustimmen, um die Teilungserklärung zu ändern.
  • Sind Mietparteien im Haus, gibt es den DGS Mustervertrag 2c: Darin sind Mustermietverträge enthalten.
2. Beschlussfassung bei gemeinschaftlichen Vorhaben
  • In einer Sitzung wird abgestimmt, ob und unter welchen Bedingungen eine PV-Anlage betrieben werden soll (Beschlussvorlage „Kollektive Selbstversorgung“). Eine Person wird ermächtigt, Angebote einzuholen und sich um die Angelegenheit zu kümmern. Diese darf dann auch über ein festgelegtes Budget z.B. Auskünfte einholen.
  • Die ermächtige Person holt Angebote für die PV-Anlage ein, bewertet diese und macht sie der Hausgemeinschaft zugänglich.
  • Die ermächtigte Person bereitet eine individuelle Beschlussvorlage vor (z.B.: für einen Umlaufbeschluss). Hierbei ist es empfehlenswert, das Betriebskonzept genau auszugestalten.
3. Durchführung
  • Die ermächtige Person und der Solar-Installationsbetrieb legen ein Messkonzept fest. Dieses muss mit dem VNB abgeklärt werden.
  • Wenn im Bestand bisher jede Wohneinheit einen eigenen offiziellen Zähler hatte: Alle Parteien kündigen auf dasselbe Datum ihre Stromlieferverträge. Es wird Kontakt mit dem VNB aufgenommen und auf den Stichtag der Inbetriebnahme der PV-Anlage der Umbau des Messkonzepts terminiert. Ab dann bezieht die Hausgemeinschaft einen Stromtarif eines vorher ausgewählten Energieversorgungsunternehmens.
  • Meldepflicht beachten (Meldepflichten)
4. Betrieb

Hausinterne Abrechnung durchführen