Einspeisevergütung:
Betreiberinnen von Photovoltaikanlagen auf Ein- und Mehrparteienhäusern erhalten für ihren ins Stromnetz eingespeisten PV-Strom eine Einspeisevergütung. Dies stellt die wichtigste Förderung für erneuerbare Energien in Deutschland dar. Im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) sind die Verteilnetzbetreibenden verpflichtet, die eingespeisten Solarstrommengen aufzunehmen und die Einspeisevergütung an die Betreiberin der Anlage auszuzahlen. Die Höhe der Einspeisevergütung ist abhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme und der Anlagengröße. Bei Inbetriebnahme wird die Einspeisevergütung festgesetzt und für mindestens 20 Jahre zuzüglich Inbetriebnahmejahr garantiert. Kleine Anlagen bis 10 kWp erhalten den höchsten Vergütungssatz. Für größere Anlagen wird ein individueller Durchschnittswert ermittelt, sodass ein eindeutiger Wert pro eingespeister kWh feststeht. Dieses Modell nennt sich Staffelvergütung.
Vergütungssätze in Cent/kWh – Feste Einspeisevergütung:
Inbetriebnahme
Wohngebäude, Lärmschutz-wände und Gebäude (§ 48 Abs. 2 EEG)
bis 10 kW ab 01.08.2025 bis 31.01.2026
Teileinspeisung (gerundet): 7,80
Volleinspeisung (gerundet): 12,30
bis 40 kW ab 01.08.2025 bis 31.01.2026
Teileinspeisung (gerundet): 6,70
Volleinspeisung (gerundet): 10,30
bis 100 kW ab 01.08.2025 bis 31.01.2026
Teileinspeisung (gerundet): 5,50
Volleinspeisung (gerundet): 10,30
Sonstige Anlagen (§ 48 Abs. 1 EEG)
bis 100 kW ab 01.08.2025 bis 31.01.2026
Teileinspeisung (gerundet): 6,30
Volleinspeisung (gerundet): 6,30