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Energiewirtschaftliche Pflichten für Mieterstrom:

Die Pflichten werden in §40 bis §42a im EnWG aufgeführt. Hier folgt eine Zusammenfassung.

Pflicht zur Rechnungsstellung: Wird Strom an Dritte geliefert, so muss auch eine gesetzeskonforme Rechnung gestellt werden. Das bedeutet, dass die Rechnungen eine Reihe von Informationen enthalten müssen, darunter einen Verbrauchsvergleich zum Vorjahr, einen (grafischen) Vergleich zum Jahresverbrauch von Vergleichskundengruppen, die Belastungen aus der Konzessionsabgabe und aus den Netzentgelten für Letztverbrauchende sowie Informationen über die Rechte der Haushaltskunden im Hinblick auf Streitbeilegungsverfahren. Zudem muss die Rechnung einfach und verständlich sein.

Vertragspflicht: Verträge über die Energiebelieferung von Haushaltskunden müssen eine Reihe von Vorgaben einhalten. Insbesondere sind umfangreiche Aufklärungs- und Warnpflichten im Interesse des Verbraucherschutzes zu erfüllen und verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. Auch diese Vorschriften gelten bei einer Belieferung innerhalb einer Kundenanlage uneingeschränkt. Zusätzlich ist es vorgeschrieben, dass eine Stromkennzeichnung vorgenommen wird.

Mitgliedschaft IHK: IHK-Mitgliedschaft der Betreiberin (Bsp. WEG) hängt ab von der Veranlagung zur Gewerbesteuer. Beitragsfreiheit besteht bis zu einem Gewinn von 5.200 €. Dies lässt sich im Regelfall vermeiden.