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Umsatzsteuer:

Die hier getroffenen Aussagen zum Steuerrecht sollen einen ersten Überblick für den Betrieb einer PV-Anlage vermitteln. Generell gilt, dass Sie bezüglich der Klärung von steuerlichen Fragestellungen eine Steuerfachkraft hinzuziehen sollten.

Es gilt ein Mehrwertsteuersatz von 0% für die Lieferung und Installation von Photovoltaik-Anlage mit dem notwendigen Zubehör und Speicher ab 01.01.2023. Beim Finanzamt wird man automatisch der Kleinunternehmerregelung (link zu Glossar) zugeordnet. Damit ist man nicht Umsatzsteuerpflichtig.

Trotz automatischer Einordnung ist es ratsam, mit dem Finanzamt Kontakt aufzunehmen, sodass die korrekte Einordnung klar ist.

Kleinunternehmerregelung
Beim Finanzamt wird man automatisch der Kleinunternehmerregelung zugeordnet. Damit ist man nicht Umsatzsteuerpflichtig. Man bekommt die Einspeisevergütung ohne Umsatzsteuer und muss zudem keine Umsatzsteuer auf den selbst verbrauchten Strom abführen.

Regelbesteuerung
In bestimmten Fällen, wenn man beispielsweise schon Umsatzsteuerpflichtig ist, wird man in die Regelbesteuerung eingeordnet. Im Rahmen der Regelbesteuerung fällt die Umsatzsteuer auf das produzierte Gut Strom an. Bei Anwendung der Regelbesteuerung muss die Betreiberin der PV-Anlage vierteljährlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung beim Finanzamt abgeben und eine Vorauszahlung der Steuer dem Finanzamt entrichten. Relevant ist für die Betreiberin der Anlage vor allen Dingen die Besteuerung des Eigenverbrauchs. Für den netzeingespeisten Strom erhält die Betreiberin die Umsatzsteuer von seiner Kundin der Verteilnetzbetreiberin.