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Umsatzsteuerlich geltend machen:

Die hier getroffenen Aussagen zum Steuerrecht sollen einen ersten Überblick für den Be-trieb einer PV-Anlage vermitteln. Generell gilt, dass Sie bezüglich der Klärung von steuerlichen Fragestellungen eine Steuerfachkraft hinzuziehen sollten.

Umsatzsteuer fällt auf den Verkauf von allen Waren und Dienstleistungen im Inland an, hierunter fällt sowohl die Lieferung von Strom als auch der Kauf von Energieerzeugungsanlagen. Die Umsatzsteuer fällt auf eines der beiden an, nicht jedoch auf beides.

Regelbesteuerung

Im Rahmen der Regelbesteuerung fällt die Umsatzsteuer auf das produzierte Gut Strom an, der Kauf der Anlage ist dann steuerfrei und die Betreiberin kann die Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückfordern. Bei Anwendung der Regelbesteuerung muss die Betreiberin der PV-Anlage vierteljährlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung beim Finanzamt abgeben und eine Vorauszahlung der Steuer dem Finanzamt entrichten. Relevant ist für die Betreiberin der Anlage vor allen Din-gen die Besteuerung des Eigenverbrauchs. Für den netzeingespeisten Strom erhält die Betreiberin die Umsatzsteuer von seiner Kundin der Verteilnetzbetreiberin.
Die erste Umsatzsteuer-Voranmeldung sollte möglichst zeitnah erfolgen und neben dem offiziellen Formular auch Kopien des Einspeisevertrags (Marktstammdatenregister), des Inbetriebnahmeprotokolls (Meldung der Inbetriebnahme) und der Anschaffungsrechnungen umfassen. Als Basis der Besteuerung des selbst verbrauchten Stroms wird der Bezugspreis zuzüglich des anteiligen Grundpreises herangezogen. Bei Wahl der Regelbesteuerung ist diese Entscheidung fünf Jahre bindend, zum nachfolgenden Jahreswechsel kann die Besteuerungsregel gewechselt wer-den und die Betreiberin kann in die Kleinunternehmerregelung wechseln. Die Rückerstattung der Vorsteuer sollte im Jahr des Kaufs beantragt werden.

Kleinunternehmerregelung
Als Alternative kann die Kleinunternehmerregelung gewählt werden, eine Art umsatzsteuerliche Bagatellgrenze. Hier kann die Umsatzsteuer des PV-Anlagenkaufs nicht rückerstattet wer-den, dafür fällt auch keine Umsatzsteuer auf den selbstverbrauchten Strom an. Die Kleinunternehmerregelung kann beim Finanzamt angemeldet werden oder das Finanzamt wendet sie automatisch an, sofern kein Kontakt zum Finanzamt aufgenommen wird. Bemessungsgrenze für die Kleinunternehmerregelung ist ein Jahresumsatz von maximal 22.000 €, welche mit dem Betrieb einer PV-Anlage im Normalfall nicht erreicht wird.