Meldepflichten allgemein:
Meldungen im Zusammenhang mit der EEG-Umlage entfallen ab dem 1. Juli 2022.
Einmalige Meldungen:
Vor der Installation einer PV-Anlage muss diese bei der Netzbetreibern in Form eines Antrags auf Netzanschluss angemeldet werden. Hierfür gibt es von der jeweiligen Netzbetreiberin ein Formblatt „Anmeldung einer Photovoltaikanlage“. Dies bietet der Netzbetreiberin die Möglichkeit zu prüfen, ob das Stromnetz an der entsprechenden Stelle über ausreichend Kapazitäten für eine zusätzliche Erzeugungsanlage verfügt. Bei Anlagen bis 30 kWp wird dem in der Regel statt-gegeben. Bei Anlagen größer 30 kWp kann eine Netzverträglichkeitsprüfung folgen. Hierdurch kann die Inbetriebnahme der Anlage vorerst untersagt werden, wenn das Netz mit einer zusätzlichen Erzeugungseinrichtung an Kapazitätsgrenzen stößt. Im Falle einer Ablehnung ist die Netzbetreiberin verpflichtet, das Netz so weit zu ertüchtigen, dass der Anschluss weiterer Anlagen möglich ist, insofern dies wirtschaftlich umsetzbar ist. Netzanschlusspunkt für Anlagen bis 30 kWp ist in der Regel der Hausanschluss.
→ Antragsstellung durch Solarteur*in, die Antwort der Netzbetreiberin erhält der*die Anschlussnehmer*in.
Neu errichtete PV-Anlagen müssen im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur registriert werden. Hierfür steht ausschließlich ein Webportal zur Verfügung. Der Zeit-punkt der Registrierung bestimmt die jeweils gültige Einspeisevergütung. Die Registrierungsbestätigung muss hiernach an die Netzbetreiberin übermittelt werden (Inbetriebnahme), ohne die Registrierung besteht kein Anspruch auf Einspeisevergütung. Diese gilt ebenfalls für bereits bestehende Anlagen. Die Übermittlung der Registrierung an die Netzbetreiberin kann auch von dem*der Solarteur*in übernommen werden.
→ Liegt in der Zuständigkeit der Anlagenbetreiberin.
Für die Meldung der Inbetriebnahme bei der Netzbetreiberin muss das Inbetriebnahmeprotokoll, die Registrierungsbestätigung im Marktstammdatenregister, die Meldung des Messkonzepts und Zählerstände eingereicht werden. Erst nach Inbetriebsetzung kann Einspeisung und somit die Zahlung der Einspeisevergütung erfolgen. Die Inbetriebsetzung und deren Anmeldung übernimmt in der Regel der*die Solarteur*in. Der Zählertausch wird hingegen von der Netzbetreiberin vorgenommen.
→ Liegt in der Zuständigkeit des Solarteurfachbetriebs.
Meldung beim Finanzamt: Die Anmeldung der gewerblichen Tätigkeit (Inbetriebnahme der PV Anlage) muss spätestens einen Monat nach Inbetriebnahme der PV-Anlage erfolgen. Dies kann durch den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung […]“ oder durch eine formlose Mitteilung geschehen. In diesem Fall wird der Fragebogen durch das Finanzamt an die Anlagenbetreiberin übermittelt.
→ Liegt in der Zuständigkeit der Anlagenbetreiberin.
Eingespeiste Strommenge: Die jährlich eingespeiste Strommenge muss an die Verteilnetzbetreiberin übermittelt werden. Dies geschieht in der Regel über ein Onlineportal. Hiernach wer-den ggf. die monatlichen Abschlagszahlungen angepasst.
→ Liegt in der Zuständigkeit der Anlagenbetreiberin.
Meldepflicht gegenüber der Übertragungsnetzbetreiberin: Bei Stromlieferung an Dritte besteht die Pflicht, die jährlichen Direktverbrauchsmengen der Übertragungsnetzbetreiberin bis zum 31.05. des Folgejahrs zu melden. Hierfür steht ein Onlineportal zur Verfügung.
In Baden-Württemberg https://eeg-portal.transnetbw.de/eeg/showAnmeldungWorkflowWelcome.eeg
→ Liegt in der Zuständigkeit der Anlagenbetreiberin.
Beantragung der Stromsteuerbefreiung beim Hauptzollamt: Erneuerbare Energien Anlagen sind bis 2 MW von der Stromsteuer befreit, wenn Dritte vor Ort beliefert werden. Bis 1 MW muss keine ausdrückliche Erlaubnis beim Hauptzollamt eingeholt werden, die Befreiung gilt automatisch. Gegebenenfalls ist dies mit dem zuständigen Hauptzollamt abzuklären. Eine stromsteuerrechtliche Versorgererlaubnis bedarf es ebenfalls bis 2 MW PV-Anlagenleistung nicht. Weiter Infos gibt es unter diesem Link.
→ Entfällt in der Regel
Meldungen gegenüber der Regulierungsbehörde: Energieversorgungsunternehmen müssen ihre Tätigkeit bei der nationalen Regulierungsbehörde melden. Dies gilt nicht für Mieterstromlieferungen, die ausschließlich innerhalb einer Kundenanlage erfolgen und somit nicht das öffentliche Stromnetz zur Versorgung ihrer Kund*innen nutzen.
→ Entfällt in der Regel
Zusätzlich zur steuerlichen Anmeldung müssen Gewerbetreibende ihre Photovoltaik-Tätigkeit prinzipiell als Gewerbe beim Gewerbe- bzw. Ordnungsamt anmelden. Dies kann in der Regel unterbleiben, solange die Erträge dauerhaft den Freibetrag der Gewerbesteuer unterschreiten. Der Freibetrag beläuft sich auf 24.500 €, was im Normalfall durch den Betrieb einer PV-Anlage auf einem Gebäude nicht erreicht wird. Jedoch sind die Kriterien, welche für das Anmelden ei-nes Gewerbes angelegt werden, abhängig von der Gemeinde, in der die Anlage betrieben wird. Im Zweifelsfall gilt es, dies vor Ort abzuklären.
→ Entfällt in der Regel.
Mieterstromzuschlag: Die Anlagenbetreiberin kann den Mieterstromzuschlag von der Netzbetreiberin verlangen, wenn die Voraussetzungen dieses Anspruchs erfüllt sind. Hierfür muss sie die Anlage im Marktstammdatenregister als Mieterstromanlage anmelden oder umwidmen (nur bei Anlagen die nach dem 25.06.2017 in Betrieb genommen wurden möglich). Darüber hinaus muss bei der Verteilnetzbetreiberin angemeldet werden, dass Mieterstrombelieferung erfolgt. Dieser bezahlt den Mieterstromzuschlag in beantragter Höhe. Der Direktstromverbrauch muss jährlich gegenüber der Verteilnetzbetreiberin nachgewiesen werden.
→ Liegt in der Verantwortung der Anlagenbetreiberin.
Einkommenssteuer: Anlage G bei der jährlichen Einkommenssteuererklärung.