Einzelanlagen

Eigenstromverbrauch durch Einzelanlagen

Einzelne Wohneinheiten betreiben jeweils eigene PV-Anlagen.

Wenn alle anderen Konzepte nicht in Frage kommen (z.B. Allgemeinstromverbrauch für einen wirtschaftlichen Betrieb zu gering, oder nicht genügend beim Mieterstrom mitmachen wollen), aber einzelne bereit sind zu investieren, ist dies eine Möglichkeit PV auf dem Dach zu installieren.

3.1
Einzelanlagen


Hoher Eigenstromanteil durch mehrere separate PV-Anlagen auf einem Dach.

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3.2
PV-Anlagenmiete


Bewohnende müssen nicht selbst in die Anlage investieren, profitieren aber vom günstigen Eigenbrauch. Abrechnung läuft über gesonderte Mietverträge.

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3.3
Balkon-Solaranlagen


Einfache Umsetzung von in der Größe limitierten PV-Anlagen mit kurzen wirtschaftlichen Amortisationszeiten.

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3.1 Einzelanlagen

Betreiberin: Jeweilige Wohneinheit
Wirtschaftlichkeit: Mittel
Aufwand: Mittel

In Mehrfamilienhäusern mit nur wenigen Parteien, bei Interesse einzelner Parteien an einer PV-Anlage sowie bei exklusivem Dachnutzungsrecht einzelner Parteien (bspw. Dachgeschosswohnung) ist dieses Konzept gut geeignet. Auch, wenn im Gebäude eine Partei einen überdurchschnittlich hohen Stromverbrauch hat (z.B. Gewerbe), kann dieses Konzept sinnvoll sein. Der Betrieb der PV-Anlage ist aus Sicht des EEG mit dem Betrieb auf einem Einfamilienhaus vergleichbar.


Das Dach kann in Teilstücken an die einzelnen Wohnparteien vermietet werden. Diese errichten eine PV-Anlage und verbrauchen den Strom in ihren Wohnungen. Die Überschüsse werden in das öffentliche Netz eingespeist. Ein entsprechender Pachtvertrag zwischen Gebäudeeigentümer*innen und Wohnungsnutzer*in regelt die Haftung und ggf. die Vergütung für die Flächennutzung.


Praxisbeispiel

Ein Beispiel für eine erfolgreiche Umsetzung einer Einzelanlage finden Sie unter diesem Link zum Film “Praxistest: Lohnt sich Photovoltaik auf dem Mehrfamilienhaus?”

Zum Film

Betreiberin der Anlage

Jeweils die Partei, die den Strom in der Wohnung nutzt.


Steuern

Umsatzsteuer : Es gilt ein Mehrwertsteuersatz von 0% für die Lieferung und Installation von Photovoltaik-Anlage mit dem notwendigen Zubehör und Speicher. Beim Finanzamt wird man in der Regel automatisch der Kleinunternehmerregelung zugeordnet.

Einkommenssteuer : Befreiung für WEG/MFH, wenn die PV-Anlagengröße kleiner als folgende Rechnung ist: Anzahl Wohn-/Gewerbeeinheiten multipliziert mit 15 kWp. Obergrenze: 100 kWp pro Steuerperson.


Messkonzept

Zweirichtungszähler je Anlagenbetreiberin (ersetzt den bisherigen Verbrauchszähler).


Einmalig

  • Netzanschluss
  • Inbetriebnahme inkl. Meldung, dass Eigenverbrauch stattfindet
  • Marktstammdatenregister
  • Anmeldung beim Finanzamt

Jährlich

  • Eingespeiste Strommenge (VNB)

Weitere Aufgaben

Der*die Gebäudeeigentümer*in schließt Pachtverträge mit den PV-Anlagenbetreiberinnen ab.


Das Dach kann an ein Contracting-Unternehmen vermietet werden, das die PV-Anlagen errichtet und an die Bewohner*innen weitervermietet.

Schritt für Schritt Anleitung

1. Vorbereitung
  • Klarheit über die genaue Durchführung des Konzepts und die Finanzierung schaffen.
  • Den Plan, eine oder mehrere PV-Anlagen auf dem Dach zu betreiben mit dem Haus kommunizieren.
  • Informationen zu möglicher Ausführung geben:
    1. Auslegung der PV-Anlage anhand von Plänen
    2. ggf. Platzbedarf an Gemeinschaftsfläche
    3. Umbaumaßnahmen für Wechselrichter und an Zählerschränken
  • Das Betriebskonzept erläutern.
  • Bei „Einzelanlagen” sollte möglichst offen über die Wirtschaftlichkeit einer Anlage gesprochen werden.
  • Eruieren, wie viele Parteien Interesse an einer PV-Anlage haben, damit die Dachflächen gerecht aufgeteilt werden können.
  • Auf alle Fragen eingehen und eine Vertrauensbasis schaffen.
  •   Bei WEG: Prüfen, ob das Dach in der Teilungserklärung der WEG als Gemeinschaftsfläche deklariert ist. Das ist die Voraussetzung, damit die Gemeinschaft die Errichtung einer PV-Anlage beschließen kann. Falls nicht, muss die Teilungserklärung notariell geändert werden. Dafür braucht es einen einstimmigen WEG-Beschluss.
  • Vorbereitung der Verträge zur Dachnutzung (Siehe Zusatzvertrag 4a PV-Dachmiete).
  • Die Betreiberin der PV-Anlage haftet für eventuell durch die PV-Anlage entstehende Schäden am Gebäude oder bei Dritten. Ein entsprechender Dachpachtvertrag und die Verpflichtung zum Abschluss einer Photovoltaik-Haftpflichtversicherung ist die Grundlage für eine Nutzung der Dachfläche.
2. Beschlussfassung
  • In einer WEG-Sitzung wird abgestimmt, ob und unter welchen Bedingungen Photovoltaik auf das Dach kommen darf (Beschlussvorlagen). Dabei wird ebenfalls festgehalten, wer mitmachen will und wie die Flächen verteilt werden.
  • Diejenigen Parteien, die eine Anlage errichten wollen, holen Angebote für die PV-Anlagen ein. Es ist sinnvoll, wenn alle Anlagen von einem Solarteur zu einem Zeitpunkt errichtet werden, da so Kosten gespart werden können.
3. Durchführung
  • Solar-Installationsbetrieb installiert die PV-Anlage.

3.2 PV-Anlagenmiete

Betreiberin: Jeweilige Wohneinheit
Wirtschaftlichkeit: Mittel
Aufwand: Mittel

Wie das Konzept „Einzelanlagen“, mit einer Besonderheit: Wenn die Wohnungen nicht überwiegend von den Eigentümer*innen selbst genutzt werden, wird eine Einzelanlage an die Mietpartei vermietet, sodass Betreiberin und Verbraucher*in identisch sind.


Das Konzept „PV-Anlagenmiete“ ist im Grundsatz identisch mit dem Konzept „Einzelanlagen”. Der Unterschied ist jedoch, dass die Eigentümer*innen der PV-Anlagen nicht die Betreiberinnen der Anlagen sind (Betrieb und Besitz). Dafür kann es unterschiedliche Gründe geben:

  • Der*die Gebäudeeigentümer*in errichtet mehrere kleine PV-Anlagen auf dem Dach und vermietet diese an die Wohnparteien.
  • Ein*eine Wohnungseigentümer*in vermietet die Wohnung zusammen mit der PV-Anlage.
  • Der*die Gebäudeeigentümer*in vermietet das Dach an ein Contracting-Unternehmen, das die Anlagen errichtet und an die Parteien weitervermietet.

Es wird empfohlen, die Vermietung der Anlagen zu einem festgesetzten Mietpreis (erzeugungsunabhängig monatlich oder jährlich) zu vermieten. Mustermietvertrag siehe DGS Franken 2a. Mit einem zusätzlichen Servicevertrag (Muster siehe DGS Franken 5) kann die technische Betriebsführung an den*die Anlageneigentümer*in zurückgegeben werden.

Betreiberin der Anlage

Jeweils die Partei, die den Strom in der Wohnung nutzt.


Steuern

Umsatzsteuer : Es gilt ein Mehrwertsteuersatz von 0% für die Lieferung und Installation von Photovoltaik-Anlage mit dem notwendigen Zubehör und Speicher. Beim Finanzamt wird man in der Regel automatisch der Kleinunternehmerregelung zugeordnet.

Einkommenssteuer : Befreiung für WEG/MFH, wenn die PV-Anlagengröße kleiner als folgende Rechnung ist: Anzahl Wohn-/Gewerbeeinheiten multipliziert mit 15 kWp. Obergrenze: 100 kWp pro Steuerperson.


Messkonzept

Zweirichtungszähler je Anlagenbetreiberin


Einmalig

  • Netzanschluss
  • Inbetriebnahme inkl. Meldung, dass Eigenverbrauch stattfindet
  • Marktstammdatenregister
  • Anmeldung beim Finanzamt

Jährlich

  • Eingespeiste Strommenge (VNB)

Weitere Aufgaben

Wie beim Konzept „Einzelanlagen”, mit einem zusätzlichen Mietvertrag für die PV-Anlage und ggf. einem Servicevertrag für die technische Betriebsführung.


Das Dach kann an ein Contracting-Unternehmen vermietet werden, das die PV-Anlagen errichtet und an die Bewohner*innen weitervermietet.

Schritt für Schritt Anleitung

1. Vorbereitung
  • Klarheit über die genaue Durchführung des Konzepts und die Finanzierung schaffen.
  • Den Plan, eine oder mehrere PV-Anlagen auf dem Dach zu betreiben mit dem Haus kommunizieren.
  • Informationen zu möglicher Ausführung geben:
    1. Auslegung der PV-Anlage anhand von Plänen
    2. ggf. Platzbedarf an Gemeinschaftsfläche
    3. Umbaumaßnahmen für Wechselrichter und an Zählerschränken
  • Das Betriebskonzept erläutern.
  • Bei „Einzelanlagen” sollte möglichst offen über die Wirtschaftlichkeit einer Anlage gesprochen werden.
  • Eruieren, wie viele Parteien Interesse an einer PV-Anlage haben, damit die Dachflächen gerecht aufgeteilt werden können.
  • Auf alle Fragen eingehen und eine Vertrauensbasis schaffen.
  •   Bei WEG: Prüfen, ob das Dach in der Teilungserklärung der WEG als Gemeinschaftsfläche deklariert ist. Das ist die Voraussetzung, damit die Gemeinschaft die Errichtung einer PV-Anlage beschließen kann. Falls nicht, muss die Teilungserklärung notariell geändert werden. Dafür braucht es einen einstimmigen WEG-Beschluss.
  • Vorbereitung der Verträge zur Dachnutzung (Siehe DGS Mustervertrag 3a).
  • Die Betreiberin der PV-Anlage haftet für eventuell durch die PV-Anlage entstehende Schäden am Gebäude oder bei Dritten. Ein entsprechender Dachpachtvertrag und die Verpflichtung zum Abschluss einer Photovoltaik-Haftpflichtversicherung ist die Grundlage für eine Nutzung der Dachfläche.
  • Die Anlage wird an den*die jeweilige*n Mieter*in vermietet.
2. Beschlussfassung
  • In einer WEG-Sitzung wird abgestimmt, ob und unter welchen Bedingungen Photovoltaik auf das Dach kommen darf (Beschlussvorlagen). Dabei wird ebenfalls festgehalten, wer mitmachen will und wie die Flächen verteilt werden.
  • Diejenigen Parteien, die eine Anlage errichten wollen, holen Angebote für die PV-Anlagen ein. Es ist sinnvoll, wenn alle Anlagen von einem Solarteur zu einem Zeitpunkt errichtet werden, da so Kosten gespart werden können.
3. Durchführung
  • Solar-Installationsbetrieb installiert die PV-Anlage.

3.3 Balkon-Solaranlagen

Betreiberin: Jeweilige Wohneinheit
Wirtschaftlichkeit: Gering
Aufwand: Gering bis mittel

Ein Mietshaus könnte standardisiert mit ein bis zwei Modulen pro Wohneinheit ausgestattet werden, die mit der Wohnung vermietet werden (siehe auch 3.2). Alternativ können die Mieter*innen selbst ihre Balkon-Anlagen installieren, wobei die Abstimmung mit den Gebäudeeigentümer*innen Voraussetzung ist. Insgesamt tragen Balkon-Anlagen weniger zum Klimaschutz bei als Dachanlagen, da sie in der Regel deutlich kleiner sind. Eine Kombination mit Dachanlagen ist möglich, es bedarf jedoch der Abstimmung mit dem Netzbetreibenden. Nutzen Sie für aktuelle Informationen die Portale balkon.solar, freiburg.de/pv und pvplug.de.


„Balkon-Solaranlagen” sind seit einigen Jahren auch in Deutschland verbreitet. Sie funktionieren wie „Einzelanlagen”, die vom Haushalt selbst betrieben werden. Der große Unterschied ist, dass der Strom nicht über einen separaten Zähler an den Stromkreis angeschlossen ist, sondern dass die „Balkon-Solaranlage” über einen (Spezial-)Stecker direkt in den Stromkreis des Haushalts einspeist. Dort wird der Strom direkt von Haushaltsgeräten verbraucht – überflüssiger Strom fließt in den allgemeinen Stromkreis, ohne dass die Betreiberin dafür eine Einspeisevergütung einfordert. In der Größe sind Balkon-Anlagen stark limitiert (meist ein bis zwei Module).

Betreiberin der Anlage

Jeweils die Partei, die den Strom in der Wohnung nutzt.


Steuern

In der Regel keine Besteuerung.


Messkonzept

Je nach Netzbetreibenden unterschiedlich: Einige fordern einen Zweirichtungszähler je Anlagenbetreiberin (ersetzt den bisherigen Verbrauchszähler). Dieser wird in der Regel durch den Netzbetreibenden bezahlt.


  • Anmeldung bei der Netzbetreiberin
  • Marktstammdatenregister

Weitere Aufgaben


Schritt für Schritt Anleitung

1. Vorbereitung
  • Klarheit über die Funktionsweise und die geltenden Regeln für Balkon-Solaranlagen schaffen.
  • Prüfen, ob die Hauselektrik und der Stromzähler geeignet sind. Hierfür am besten mit einem Elektrobetrieb in Kontakt treten.
  • Den Plan Balkon-Solaranlage zu betreiben mit dem*der Gebäudeeigentümer*in kommunizieren und eine Erlaubnis einholen.
  • Bei WEG: Da dies das Erscheinungsbild des Hauses verändert, muss die WEG zustimmen.
  • Informationen zu möglicher Ausführung geben.
  • Auf alle Fragen eingehen.
  • Vertrauensbasis schaffen.
2. Beschlussfassung (bei WEG
  • In einer Sitzung wird abgestimmt, ob und unter welchen Bedingungen eine Balkon-Solaranlage angebracht werden darf.
3. Durchführung
  • Die jeweiligen Parteien kümmern sich, am besten gemeinsam, um die Beschaffung der Anlage und beauftragen für die elektrische Installation einen Elektrofachbetrieb.
  • Die jeweilige Betreiberin kümmert sich mit Hilfe des Elektrofachbetriebs um die Meldepflichten.