Einzelanlagen

Einzelanlagen

Einzelne Wohneinheiten betreiben jeweils eigene PV-Anlagen.

Wenn alle anderen Konzepte nicht in Frage kommen (z.B. Allgemeinstromverbrauch für einen wirtschaftlichen Betrieb zu gering, oder nicht genügend beim Mieterstrom mitmachen wollen), aber Einzelne investieren wollen, ist dies eine Möglichkeit PV auf dem Dach zu installieren.

3.1
Einzelanlagen


Hoher Eigenstromanteil durch mehrere separate PV-Anlagen auf einem Dach.

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3.2
Anlagenmiete


Bewohnende müssen nicht selbst in die Anlage investieren, profitieren aber vom günstigen Eigenbrauch. Abrechnung läuft über gesonderte Mietverträge.

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3.3
Balkon-Solar


Einfache Umsetzung von in der Größe limitierten PV-Anlagen mit kurzen wirtschaftlichen Amortisationszeiten.

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3.1 Einzelanlagen

Betreiberin: Jeweilige Wohneinheit
Wirtschaftlichkeit: Mittel
Aufwand: Mittel

In Mehrfamilienhäusern mit Interesse einzelner Parteien an einer PV-Anlage sowie bei exklusivem Dachnutzungsrecht einzelner Parteien (bspw. Dachgeschosswohnung) ist dieses Konzept gut geeignet. Auch, wenn im Gebäude eine Partei einen überdurchschnittlich hohen Stromverbrauch hat (z.B. Gewerbe), kann dieses Konzept sinnvoll sein. Der Betrieb der PV-Anlage ist aus Sicht des EEG mit dem Betrieb auf einem Einfamilienhaus vergleichbar.


Das Dach kann in Teilstücken an die einzelnen Wohnparteien vermietet werden. Diese errichten eine PV-Anlage und verbrauchen den Strom in ihren Wohnungen. Die Überschüsse werden in das öffentliche Netz eingespeist. Ein entsprechender Pachtvertrag zwischen Gebäudeeigentümer*innen und Wohnungsnutzer*in regelt die Haftung und ggf. die Vergütung für die Flächennutzung.


Praxisbeispiel

Ein Beispiel für eine erfolgreiche Umsetzung einer Einzelanlage finden Sie unter diesem Link zum Film → “Praxistest: Lohnt sich Photovoltaik auf dem Mehrfamilienhaus?”

Zum Film

Betreiberin der Anlage

Jeweils die Partei, die den Strom in der Wohnung nutzt.


Steuern

Umsatzsteuer: Es gilt ein Mehrwertsteuersatz von 0% für die Lieferung und Installation von Photovoltaik-Anlage mit dem notwendigen Zubehör und Speicher. Beim Finanzamt wird man in der Regel automatisch der Kleinunternehmerregelung

Einkommenssteuer: Befreiung für WEG/MFH, wenn die PV-Anlagengröße kleiner als folgende Rechnung ist: Anzahl Wohn-/Gewerbeeinheiten multipliziert mit 15 kWp. Obergrenze: 100 kWp pro Steuerperson.


Messkonzept

Zweirichtungszähler je Anlagenbetreiberin (ersetzt den bisherigen Verbrauchszähler).


Einmalig

Jährlich

  • Eingespeiste Strommenge (VNB

Weitere Aufgaben

Der*die Gebäudeeigentümer*in schließt Pachtverträge mit den PV-Anlagenbetreiberinnen ab.


3.2 Anlagenmiete

Betreiberin: Jeweilige Wohneinheit
Wirtschaftlichkeit: Mittel
Aufwand: Mittel

Wie das Konzept „Einzelanlagen“, mit einer Besonderheit: Wenn die Wohnungen nicht überwiegend von den Eigentümer*innen selbst genutzt werden, wird eine Einzelanlage an die Mietpartei vermietet, sodass Betreiberin und Verbraucher*in identisch sind.


3.3 Balkon-Solar

Betreiberin: Jeweilige Wohneinheit
Wirtschaftlichkeit: Gering
Aufwand: Gering bis mittel

Balkon-Solaranlagen sind seit einigen Jahren auch in Deutschland verbreitet. Sie funktionieren wie „Einzelanlagen”, die vom Haushalt selbst betrieben werden. Der große Unterschied ist, dass der Strom nicht über einen separaten Zähler an den Stromkreis angeschlossen ist, sondern dass die „Balkon-Solaranlage” über einen (Spezial-)Stecker direkt in den Stromkreis des Haushalts einspeist. Dort wird der Strom direkt von Haushaltsgeräten verbraucht – überflüssiger Strom fließt ins öffentliche Netz, ohne dass die Betreiberin dafür eine Einspeisevergütungeinfordert. In der Größe sind Balkon-Anlagen stark limitiert (meist ein bis zwei Module).


Ein Mietshaus könnte standardisiert meist mit ein bis zwei Modulen pro Wohneinheit ausgestattet werden, die mit der Wohnung vermietet werden (siehe auch 3.2). Alternativ können die Mieter*innen selbst ihre Balkon-Anlage mit Rücksprache mit der/dem Vermieter*in installieren. Diese*r muss auf einer Eigentümer*innenversammlung abklären, ob es hausinterne Vorgaben hierzu gibt (z.B. einheitliche Module, Sammelbestellung). Dadurch, dass Balkon-Solaranlagen jedoch im Katalog der priviligierten baulichen Veränderungen zu finden sind, darf diese jedoch nicht mit strengen Vorgaben (bspw. Windlastgutachten, statische Gutachten) verhindert werden. Insgesamt tragen Balkon-Anlagen weniger zum Klimaschutz bei als Dachanlagen, da sie in der Regel deutlich kleiner sind. Eine Kombination mit Dachanlagen ist möglich, es bedarf jedoch der Abstimmung mit dem Netzbetreibenden. Nutzen Sie für aktuelle Informationen die Portale balkon.solar, freiburg.de/pv und pvplug.de.

Wichtig ist zudem, dass Balkon-Solar-Anlagen nicht mehr mit anderen Erzeugungsanlagen z. B. auf dem Dach zusammengerechnet werden für die Berechnung der dortigen Einspeise­vergütung und technischen weiteren Vorgaben.

Betreiberin der Anlage

Jeweils die Partei, die den Strom in der Wohnung nutzt.


Steuern

In der Regel keine Besteuerung.


Messkonzept

Es reicht ein einfacher Einrichtungszähler mit Rücklaufsperre für den Anschluss. Übergangsweise muss vom Netzbetreiber auch ein Zähler ohne Rücklaufsperre geduldet werden bis dieser ausgetauscht werden kann.



Schritt für Schritt Anleitung

1. Vorbereitung
  • Klarheit über die Funktionsweise und die geltenden Regeln für Balkon-Solaranlagen schaffen.
  • Prüfen, ob die Hauselektrik und der Stromzähler geeignet sind. Hierfür am besten mit einem Elektrobetrieb in Kontakt treten.
  • Den Plan Balkon-Solaranlagen zu betreiben mit dem*der Gebäudeeigentümer*in kommunizieren und eine Erlaubnis einholen.
  • Bei WEGWEGVorgaben bspw. über Aussehen und Typ der Module machen.
  • Informationen zu möglicher Ausführung geben.
  • Auf Fragen eingehen bzw. klären lassen.
  • Vertrauensbasis schaffen.