Allgemeinstromversorgung

Allgemeinstromversorgung

Der Solarstrom versorgt nur den Allgemeinstrom sowie die Wärmepumpe und senkt dort die jährlichen Stromkosten.

Anstatt den PV-Strom an die Wohnparteien zu liefern, kann d ist.er*die Gebäudeeigentümer*in die PV-Anlage selbst errichten und betreiben und für den eigenen Stromverbrauch verwenden. Es ist dabei unerheblich, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt, solange sie sowohl die PV-Anlage betreibt als auch die Stromverbraucherin

2.1
Allgemeinstrom ohne Wärme


Durch den günstigen PV-Strom reduziert sich die Nebenkostenabrechnung aller Parteien.

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2.2
Allgemeinstrom plus Wärme


Mit dem günstigen PV-Strom kann der Allgemeinstrom und die Wärmepumpe versorgt werden und deren jährliche Kosten senken.

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2.1 Allgemeinstrom ohne Wärme

Betreiberin: Gebäudeeigentümer*innen
Wirtschaftlichkeit: Gering
Aufwand: Gering

Dieses Konzept empfiehlt sich, wenn die PV-Anlage zu klein für eine nennenswerte Individualstromversorgung oder der Allgemeinstrombedarf des Gebäudes sehr hoch ist. Der Aufwand hinsichtlich Abrechnung ist als gering einzuschätzen.


Die Gebäudeeigentümer*innen finanzieren und betreiben die PV-Anlage. Der Allgemeinstrombedarf (Licht, Aufzug, Garagentor, etc.) kann somit teilweise über die PV-Anlage gedeckt werden. Der nicht vor Ort genutzte Strom wird in das öffentliche Netz eingespeist und über das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vergütet (Einspeisevergütung).

2.1.1 Finanzierung und Investition der PV-Anlage

Siehe Einzählermodell (Kollektive Selbstversorgung), Finanzierung und Investition für die PV-Anlage.

2.1.2 Abrechnung

Die Einspeisevergütung steht der Betreiberin zu. Im Falle einer WEG gibt es zwei Möglichkeiten der Abrechnung.

Kostenfreie Bereitstellung: Der PV-Strom kann kostenfrei für den Allgemeinstrom genutzt werden und die Nebenkostenrechnung reduziert sich entsprechend. So haben alle Bewohner*innen einen Vorteil durch die PV-Anlage.

Kostenpflichtige Bereitstellung: Alternativ wird der PV-Strom häufig zum regulären Netzstrompreis angesetzt. Diese Eigenleistung muss auf der Nebenkostenrechnung ausgewiesen werden (Par. 1 Abs. 1 S. 2 BetrKV). Ob dabei die Mehrwertsteuer angesetzt wird, muss einzelfallabhängig geprüft werden.

Betreiberin der Anlage

Gebäudeeigentümer*innen


Steuern

Umsatzsteuer : Es gilt ein Mehrwertsteuersatz von 0% für die Lieferung und Installation von Photovoltaik-Anlage mit dem notwendigen Zubehör und Speicher. Beim Finanzamt wird man in der Regel automatisch der Kleinunternehmerregelung zugeordnet.

Einkommenssteuer : Befreiung für WEG/MFH, wenn die PV-Anlagengröße kleiner als folgende Rechnung ist: Anzahl Wohn-/Gewerbeeinheiten multipliziert mit 15 kWp. Obergrenze: 100 kWp pro Steuerperson.


Messkonzept

Zweirichtungszähler für den Allgemeinstrom. Hierdurch wird lediglich der im Tagesverlauf tatsächlich im Allgemeinstrom genutzte PV-Strom als Eigenverbrauch gezählt.


Einmalig

  • Netzanschluss
  • Inbetriebnahme inkl. Meldung, dass Eigenverbrauch stattfindet
  • Marktstammdatenregister
  • Anmeldung beim Finanzamt

Jährlich

  • eingespeiste Strommenge (VNB)

Weitere Aufgaben

Es muss geregelt werden, zu welchen Kosten und Verteilschlüsseln der Strom weitergegeben wird.


Das Dach kann an ein Contracting-Unternehmen vermietet werden, welches die PV-Anlage errichtet und zum Zweck der Allgemeinstromerzeugung an die*den Gebäudeeigentümer*in zurückvermietet. Im Einfamilienhausbereich gibt es zahlreiche Dienstleistungsunternehmen für dieses Konzept. Sollte
man sich für Contracting entscheiden, ist jedoch im Mehrfamilienhausbereich das Mieterstrommodell üblicher.

Schritt für Schritt Anleitung

1. Vorbereitung
  • Klarheit über die genaue Durchführung des Konzepts und die Finanzierung schaffen, Verantwortlichkeiten klären: Wer hat Zeit und Lust sich zu informieren? Wer übernimmt die Abrechnung? Was kann die Hausverwaltung übernehmen? Tipp: Zusammen kommt man weiter: Ein PV-Team im Haus bilden.
  • Das Vorhaben „PV-Anlage auf dem Hausdach“ mit der Hausgemeinschaft kommunizieren: Vertrauensbasis schaffen, Informationen zu möglicher Ausführung geben, Betriebskonzept erläutern, auf Fragen eingehen bzw. klären lassen.
  • Prüfen, ob das Dach in der Teilungserklärung der Hausgemeinschaft als Gemeinschaftsfläche deklariert ist. Das ist die Voraussetzung, damit die Gemeinschaft dort PV errichten kann. Falls nicht, muss die Teilungserklärung notariell geändert werden.
2. Beschlussfassung (bei WEG
  • In einer Sitzung der Hausgemeinschaft wird abgestimmt, ob und unter welchen Bedingungen eine PV-Anlage betrieben werden soll. Eine Person wird ermächtigt, Angebote einzuholen und sich um die Angelegenheit zu kümmern. Diese darf dann auch über ein festgelegtes Budget z.B. Auskünfte einholen. Hierfür kann unsere Beschlussvorlage weiterhelfen.
  • Die ermächtige Person holt mehrere Angebote für die PV-Anlage ein, bewertet diese und macht sie der Hausgemeinschaft zugänglich.
  • Angebote in der Hausgemeinschaft vorstellen und für eines entscheiden.
  • Festlegen des Betriebskonzeptes (in Teilungserklärung ergänzen).
  • Klärung, wie mit der jährlichen Einspeisevergütung umgegangen wird (Optionen: Ausschüttungen an Eigentümer*innen, Aufstockung Rücklagenkonto, Gegenrechnung mit anderen Kosten etc.)
3. Durchführung
  • Installation der PV-Anlage durch den Solar-Installationsbetrieb.

2.2 Allgemeinstrom plus Wärme

Betreiberin: Gebäudeeigentümer*innen
Wirtschaftlichkeit: Mittel bis hoch
Aufwand: Mittel bis hoch

Mehrfamilienhäuser mit Wärmepumpe oder anderen großen Stromverbrauchern zur Wärmebereitung. Vor allem bei Neubauten mit angedachter gemeinschaftlicher Wärmepumpenheizung ist dieses Konzept sehr interessant und einfacher als eine Belieferung der Wohnungen mit Strom.


Eine weitere Möglichkeit, die Energie vom Dach in die Wohnungen zu liefern, ist die Umwandlung des Stroms in Wärme. Zusätzlich zur Deckung des Allgemeinstrombedarfs kann der Strom aus der PV-Anlage für den Betrieb einer Wärmepumpe genutzt werden. Weitere große Allgemeinstromverbrauchende sind Raumluft-, Kälte- und Klimatechnik.

2.2.1 Finanzierung und Investition der PV-Anlage

Siehe Einzählermodell (Kollektive Selbstversorgung), Finanzierung und Investition für die PV-Anlage.

2.2.2 Abrechnung

Bei der Berechnung des Wärmepreises gelten dieselben Rahmenbedingungen wie unter Kapitel 2.1.2, Allgemeinstromversorgung ohne Wärme, Abrechnung.

Für Vermietende gibt es für die Wärmeabrechnung eine weitere Möglichkeit. Man kann einen Mietvertrag wählen, der die Heizkosten bereits mit inkludiert hat. Ein Vorschlag dazu ist Mustervertrag 2d.

Betreiberin der Anlage

Gebäudeeigentümer*innen


Steuern

Umsatzsteuer : Es gilt ein Mehrwertsteuersatz von 0% für die Lieferung und Installation von Photovoltaik-Anlage mit dem notwendigen Zubehör und Speicher. Beim Finanzamt wird man in der Regel automatisch der Kleinunternehmerregelung zugeordnet.

Einkommenssteuer : Befreiung für WEG/MFH, wenn die PV-Anlagengröße kleiner als folgende Rechnung ist: Anzahl Wohn-/Gewerbeeinheiten multipliziert mit 15 kWp. Obergrenze: 100 kWp pro Steuerperson.


Messkonzept

Zweirichtungszähler für den Allgemeinstrom. Hierdurch wird lediglich der im Tagesverlauf tatsächlich im Allgemeinstrom genutzte PV-Strom als Eigenverbrauch gezählt. Der Strombezug ist bis 30 kWp dafür EEG-umlagebefreit. Bei der reduzierten EEG-Umlage ab 30 kWp ist ein zusätzlicher Erzeugungszähler zu installieren.

Bei Wärmepumpen können ggf. „Sonnenstrom“- und Wärmepumpentarife zusammen genutzt werden. Das vorgeschlagene Messkonzept ist mit dem VNB abzustimmen.


Einmalig

  • Netzanschluss
  • Inbetriebnahme inkl. Meldung, dass Eigenverbrauch stattfindet
  • Marktstammdatenregister
  • Anmeldung beim Finanzamt

Jährlich

  • eingespeiste Strommenge (VNB)

Weitere Aufgaben

Es muss geregelt werden, zu welchen Kosten und Verteilschlüsseln der Strom weitergegeben wird.


Das Dach kann zusammen mit der Wärmeerzeugung an ein Contracting-Unternehmen übergeben werden – das Unternehmen betreibt dann sowohl die PV-Anlage als auch die Wärmepumpe, um die erzeugte Wärme ins Gebäude zu verkaufen.

Schritt für Schritt Anleitung

1. Vorbereitung
  • Es muss vorab überlegt und definiert werden, wie der PV-Strom für die Wärme abgerechnet wird.
  • Klarheit über die genaue Durchführung des Konzepts und die Finanzierung schaffen, Verantwortlichkeiten klären: Wer hat Zeit und Lust sich zu informieren? Wer übernimmt die Abrechnung? Was kann die Hausverwaltung übernehmen? Tipp: Zusammen kommt man weiter: Ein PV-Team im Haus bilden.
  • Das Vorhaben „PV-Anlage auf dem Hausdach“ mit der Hausgemeinschaft kommunizieren: Vertrauensbasis schaffen, Informationen zu möglicher Ausführung geben, Betriebskonzept erläutern, auf alle Fragen eingehen.
  • Prüfen, ob das Dach in der Teilungserklärung der Hausgemeinschaft als Gemeinschaftsfläche deklariert ist. Das ist die Voraussetzung, damit die Gemeinschaft dort PV errichten kann. Falls nicht, muss die Teilungserklärung notariell geändert werden.
2. Beschlussfassung (bei WEG
  • In einer Sitzung der Hausgemeinschaft wird abgestimmt, ob und unter welchen Bedingungen eine PV-Anlage betrieben werden soll. Eine Person wird ermächtigt, Angebote einzuholen und sich um die Angelegenheit zu kümmern. Diese darf dann auch über ein festgelegtes Budget z.B. Auskünfte einholen.
  • Die ermächtige Person holt mehrere Angebote für die PV-Anlage ein, bewertet diese und macht sie der Hausgemeinschaft zugänglich.
  • Angebote in der Hausgemeinschaft vorstellen und für eines entscheiden.
  • Festlegen des Betriebskonzeptes (in Teilungserklärung ergänzen).
3. Durchführung
  • Installation der PV-Anlage durch den Solar-Installationsbetrieb.