
Allgemeinstromversorgung
Der Solarstrom versorgt nur den Allgemeinstrom sowie die Wärmepumpe und senkt dort die jährlichen Stromkosten.
Anstatt den PV-Strom an die Wohnparteien zu liefern, kann der*die Gebäudeeigentümer*in die PV-Anlage selbst errichten und betreiben und für den eigenen Stromverbrauch verwenden. Es ist dabei unerheblich, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt, solange sie sowohl die PV-Anlage betreibt als auch die Stromverbraucherin ist.
2.1
Allgemeinstrom ohne Wärme
Durch den günstigen PV-Strom reduziert sich die Nebenkostenabrechnung aller Parteien.
2.2
Allgemeinstrom plus Wärme
Mit dem günstigen PV-Strom kann der Allgemeinstrom und die Wärmepumpe versorgt werden und deren jährliche Kosten senken.
2.1 Allgemeinstrom ohne Wärme
Betreiberin: Gebäudeeigentümer*innen
Wirtschaftlichkeit: 2/3
Startaufwand: 2/3
Laufender Aufwand: 1/5
Dieses Konzept empfiehlt sich, wenn die PV-Anlage zu klein für eine nennenswerte Individualstromversorgung oder der Allgemeinstrombedarf des Gebäudes sehr hoch ist. Der Aufwand hinsichtlich Abrechnung ist als gering einzuschätzen.
Der*Die Gebäudeeigentümer*in finanziert und betreibt die PV-Anlage. Der Allgemeinstrombedarf (Licht, Aufzug, Garagentor etc.) kann somit teilweise über die PV-Anlage gedeckt werden. Der nicht vor Ort genutzte Strom wird in das öffentliche Netz eingespeist und über das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vergütet(Einspeisevergütung).
2.1.1 Finanzierung und Investition der PV-Anlage
Siehe Einzählermodell, Finanzierung und Investition für die PV-Anlage.
2.1.2 Abrechnung
Die Einspeisevergütung steht der Betreiberin zu. Im Falle einer WEG gibt es zwei Möglichkeiten der Abrechnung.
Kostenfreie Bereitstellung: Der PV-Strom kann kostenfrei für den Allgemeinstrom genutzt werden und die Nebenkostenrechnung reduziert sich entsprechend. So haben alle Bewohner*innen
einen Vorteil durch die PV-Anlage.
Kostenpflichtige Bereitstellung: Alternativ wird der PV-Strom häufig zum regulären Netzstrompreis angesetzt. Diese Eigenleistung muss auf der Nebenkostenrechnung ausgewiesen werden
(§ 1 Abs. 1 S. 2 BetrKV). Ob dabei die Mehrwertsteuer angesetzt wird, muss einzelfallabhängig geprüft werden.
Betreiberin der Anlage
Gebäudeeigentümer*innen
Steuern
Umsatzsteuer : Es gilt ein Mehrwertsteuersatz von 0% für die Lieferung und Installation von Photovoltaik-Anlage mit dem notwendigen Zubehör und Speicher. Beim Finanzamt wird man in der Regel automatisch der Kleinunternehmerregelung zugeordnet.
Einkommenssteuer : Befreiung für WEG/MPH, wenn die PV-Anlagengröße kleiner als folgende Rechnung ist: Anzahl Wohn-/Gewerbeeinheiten multipliziert mit 15 kWp. Obergrenze: 100 kWp pro Steuerperson.
Messkonzept
Zweirichtungszähler für den Allgemeinstrom. Hierdurch wird lediglich der im Tagesverlauf tatsächlich im Allgemeinstrom genutzte PV-Strom als Eigenverbrauch gezählt.
Einmalig
- Netzanschluss
- Inbetriebnahme inkl. Meldung, dass Eigenverbrauch stattfindet
- Marktstammdatenregister
- Anmeldung beim Finanzamt
Jährlich
- eingespeiste Strommenge (VNB)
Weitere Aufgaben
Es muss geregelt werden, zu welchen Kosten und Verteilschlüsseln der Strom weitergegeben wird.
Das Dach kann an ein Contracting-Unternehmen vermietet werden, welches die PV-Anlage errichtet und zum Zweck der Allgemeinstromerzeugung den erzeugten Strom an das Haus zurück verkauft.
Schritt für Schritt Anleitung
1. Vorbereitung
- Klarheit über die genaue Durchführung des Konzepts und die Finanzierung schaffen, Verantwortlichkeiten klären: Wer hat Zeit und Lust sich zu informieren? Wer übernimmt die Abrechnung? Was kann die Hausverwaltung übernehmen? Tipp: Zusammen kommt man weiter: Ein PV-Team im Haus bilden.
- Das Vorhaben „PV-Anlage auf dem Hausdach“ mit der Hausgemeinschaft kommunizieren: Vertrauensbasis schaffen, Informationen zu möglicher Ausführung geben, Betriebskonzept erläutern, auf Fragen eingehen bzw. klären lassen.
2. Beschlussfassung (bei WEG)
- In einer Sitzung der Hausgemeinschaft wird abgestimmt, ob und unter welchen Bedingungen eine PV-Anlage betrieben werden soll. Eine Person wird ermächtigt, Angebote einzuholen und sich um die Angelegenheit zu kümmern. Diese darf dann auch über ein festgelegtes Budget z.B. Auskünfte einholen. Hierfür kann unsere Beschlussvorlage weiterhelfen.
- Die ermächtige Person holt mehrere Angebote für die PV-Anlage ein, bewertet diese und macht sie der Hausgemeinschaft zugänglich.
- Angebote in der Hausgemeinschaft vorstellen und für eines entscheiden.
- Festlegen des Betriebskonzeptes.
- Klärung, wie mit der jährlichen Einspeisevergütung umgegangen wird (Optionen: Ausschüttungen an Eigentümer*innen, Aufstockung Rücklagenkonto, Gegenrechnung mit anderen Kosten etc.)
3. Durchführung
- Installation und Inbetriebnahme der PV-Anlage durch den Solar-Installationsbetrieb.
2.2 Allgemeinstrom plus Wärme
Betreiberin: Gebäudeeigentümer*innen
Wirtschaftlichkeit: 3/5
Startaufwand: 3/5
Laufender Aufwand: 3/5
Mehrparteienhäuser mit Wärmepumpe oder anderen großen Stromverbrauchern zur Wärmebereitung. Vor allem bei Neubauten mit angedachter gemeinschaftlicher Wärmepumpenheizung ist dieses Konzept sehr interessant und einfacher als eine Belieferung der Wohnungen mit Strom.
Eine Möglichkeit, die Energie vom Dach in den Wohnungen „indirekt“ nutzbar zu machen, ist die Umwandlung des PV-Stroms in Wärme. Über beispielweise eine Wärmepumpe, Heizstab oder Infrarotheizung kann aus dem Strom vom Dach CO2-neutrale Wärme generiert werden. Dies kann somit zusätzlich zur Deckung des Allgemeinstrombedarfs (z.B. Aufzug, Treppenlicht etc.) des Mehrparteienhauses verwendet werden.
2.2.1 Finanzierung und Investition der PV-Anlage
Siehe Einzählermodell, Finanzierung und Investition für die PV-Anlage.
2.2.2 Abrechnung
Die Einspeisevergütung für Überschusseinspeisung steht der Betreiberin zu.
Wie in Kapitel 2.1.2 erläutert, gibt es im Falle einer WEG einen Entscheidungsspielraum zu entweder einer kostenfreien Weitergabe oder einer kostenpflichtigen Abrechnung beispielsweise zum Netzstrompreis.
Es wurden Unterschiede bei Abrechnungsdienstleistern festgestellt, was die Ermöglichung dieses Modells betrifft. Erkundigen Sie sich bei Ihrem bestehenden Abrechnungsdienstleister über die möglichen Modalitäten. Nach 2026 geltenden Gesetzen müssen mind. 50 % (höchstens 70 %) des Verbrauches verbrauchsabhängig abgerechnet werden, die verbleibenden mindestens 30 % (höchstens 50 %) müssen dabei nach Fläche, also nach Quadratmetern Wohnfläche abgerechnet werden. Aus Sicht einer Hausverwaltung funktioniert diese Abrechnung ähnlich wie die bisherige jährliche Nebenkostenabrechnung: der Messbetreiber liest die Zähler bei einer Ablesung ab, übermittelt die Daten an die Hausverwaltung, diese stellt die Verbräuche den einzelnen Parteien anteilig in der Nebenkostenabrechnung in Rechnung.
Betreiberin der Anlage
Gebäudeeigentümer*innen
Steuern
Umsatzsteuer : Es gilt ein Mehrwertsteuersatz von 0 % für die Lieferung und Installation von Photovoltaik-Anlage mit dem notwendigen Zubehör und Speicher. Beim Finanzamt wird man in der Regel automatisch der Kleinunternehmerregelung zugeordnet.
Einkommenssteuer : Befreiung für WEG/MFH, wenn die PV-Anlagengröße kleiner als folgende Rechnung ist: Anzahl Wohn-/Gewerbeeinheiten multipliziert mit 15 kWp. Obergrenze: 100 kWp pro Steuerperson.
Messkonzept
Wie bei „Allgemeinstrom”; bei Wärmepumpen können Sonnenstrom und ggf. Wärmepumpentarif über eine sogenannte Kaskadenschaltung zusammen genutzt werden. Das vorgeschlagene Messkonzept ist mit dem VNB abzustimmen.
Einmalig
- Netzanschluss
- Inbetriebnahme inkl. Meldung, dass Eigenverbrauch stattfindet
- Marktstammdatenregister
- Anmeldung beim Finanzamt
Jährlich
- eingespeiste Strommenge (VNB)
Weitere Aufgaben
Es muss geregelt werden, zu welchen Kosten und Verteilschlüsseln der Strom weitergegeben wird.
Messstellenbetrieb
Für dieses Modell ist man auf einen Abrechnungsdienstleister für die Wärmezähler angewiesen, der dieses Modell ermöglicht. Dieser benötigt oft „offizielle“ Zahlen im Sinne einer Eingangsrechnung – deswegen wird der Strom oft zum gleichen Preis bepreist wie der kWh-Preis des Reststromlieferanten.
Das Dach kann zusammen mit der Wärmeerzeugung an ein Contracting-Unternehmen übergeben werden – das Unternehmen betreibt dann sowohl die PV-Anlage als auch die Wärmepumpe, um die erzeugte Wärme ins Gebäude zu verkaufen.
Schritt für Schritt Anleitung
1. Vorbereitung
- Es muss vorab überlegt und definiert werden, wie der PV-Strom für die Wärme abgerechnet wird.
- Klarheit über die genaue Durchführung des Konzepts und die Finanzierung schaffen, Verantwortlichkeiten klären: Wer hat Zeit und Lust sich zu informieren? Wer übernimmt die Abrechnung? Was kann die Hausverwaltung übernehmen? Tipp: Zusammen kommt man weiter: Ein PV-Team im Haus bilden.
- Das Vorhaben „PV-Anlage auf dem Hausdach“ mit der Hausgemeinschaft kommunizieren: Vertrauensbasis schaffen, Informationen zu möglicher Ausführung geben, Betriebskonzept erläutern, auf Fragen eingehen bzw. klären lassen.
2. Beschlussfassung (bei WEG)
- In einer Sitzung der Hausgemeinschaft wird abgestimmt, ob und unter welchen Bedingungen eine PV-Anlage betrieben werden soll. Eine Person wird ermächtigt, Angebote einzuholen und sich um die Angelegenheit zu kümmern. Diese darf dann auch über ein festgelegtes Budget z.B. Auskünfte einholen. Hierfür kann unsere Beschlussvorlage weiterhelfen.
- Die ermächtige Person holt mehrere Angebote für die PV-Anlage ein, bewertet diese und macht sie der Hausgemeinschaft zugänglich.
- Angebote in der Hausgemeinschaft vorstellen und für eines entscheiden.
- Festlegen des Betriebskonzeptes.
- Klärung, wie mit der jährlichen Einspeisevergütung umgegangen wird (Optionen: Ausschüttungen an Eigentümer*innen, Aufstockung Rücklagenkonto, Gegenrechnung mit anderen Kosten etc.)
3. Durchführung
- Installation und Inbetriebnahme der PV-Anlage durch den Solar-Installationsbetrieb.