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Personenidentität:

Ab dem 01.07.2022 entfällt die EEG-Umlage. Daher ist die Personenidentität nicht mehr relevant.

Zuvor galt: Zentrales Kriterium für das Vorhandensein von Eigenverbrauch und somit für die Vermeidung der EEG-Umlage auf vor Ort verbrauchten Strom ist die Personenidentität. Hierfür muss eine Anlagenbetreiberin (Betrieb und Eigentum) auch gleichzeitig die Strombezieherin (Inhaberin des Stromanschlusses) sein und sich mit dem selbstproduzierten PV-Strom versorgen. Es ist unerheblich, ob die Person eine natürliche oder eine juristische Person ist. So kann z.B. auch eine WEG oder eine Wohnbaugesellschaft Betreiberin der Stromerzeugungsanlage sein. Der Strom kann umlagefrei für die Allgemeinstromversorgung (Treppenhaus, Aufzug, Wärmepumpe, etc.) genutzt werden, nicht aber in den einzelnen Wohneinheiten selbst.