Körperschaftsteuer:
Die hier getroffenen Aussagen zum Steuerrecht sollen einen ersten Überblick für den Be-trieb einer PV-Anlage vermitteln. Generell gilt, dass Sie bezüglich der Klärung von steuerlichen Fragestellungen eine Steuerfachkraft hinzuziehen sollten.
Gewerbesteuer und Körperschaftssteuer:
Beide Steuerarten fallen auf den Gewinn von gewerblicher Tätigkeit bzw. auf das Einkommen juristischer Personen an. Sofern nicht bereits vorhanden, ist hierfür eine Gewerbeanzeige beim Gewerbeamt erforderlich (Anmeldung Gewerbe- bzw. Ordnungsamt). Jedoch sind einige Besonderheiten zu beachten. WEGs unterliegen in der Regel dem Einkommenssteuerrecht und müssen daher auch keine Körperschaftssteuer bezahlen. Jedoch sind Personengesellschaften grundsätzlich gewerblich tätig, sodass sie mit ihrem Gewinn der Gewerbesteuer unterliegen. Allerdings beseht bei der Besteuerung von Gewerbegewinnen ein Freibetrag von 24.500 €, daher sind WEGs beim Betrieb einer PV-Anlage in der Regel hiervon befreit. Mieterstrom ist generell von der Gewerbesteuer befreit.
Mieterstrom ist generell von der Gewerbesteuer befreit. Externe Investoren sind dagegen bei-den Besteuerungsarten unterworfen, was üblicherweise bei der Fremdvergabe den Verhandlungsspielraum bei der Aufteilung der Gewinne einschränkt. Für Wohnungsbauunternehmen gelten gesonderte Regelungen, aber es wird diskutiert, dass diese die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer nicht mehr verlieren sollen, wenn sie Mieterstrommodelle betreiben und Strom an ihre Bewohner verkaufen.
Im Rahmen von genossenschaftlicher Wohnungsvermietung (gilt auch für die Rechtsform Ver-ein, wenn dieser demselben Zweck dient) sind die vermietenden Genossenschaften von der Körperschaftssteuer befreit, soweit die Einnahmen aus dem Vermieten von Wohnungen an Genossenschaftsmitglieder*innen erfolgt. Hiermit geht auch eine Befreiung von der Gewerbesteuer einher. Einnahmen aus sonstigen Tätigkeiten unterliegen jedoch der Steuerpflicht. Vielmehr entfällt die Steuerbefreiung insgesamt, wenn mehr als 10 % der gesamten Einnahmen aus Tätigkeiten abseits der Wohnungsvermietung erzielt werden. Dieser Satz erhöht sich auf 20 %, wenn Anlagen, deren Betrieb mit dem Mieterstromzuschlag unterstützt werden, für die Überschreitung der 10 % Grenze verantwortlich sind. Berücksichtigt werden auch Netzstrombezug sowie Einspeisevergütung insofern beides im Rahmen der mit Mieterstromzuschlag geförderten Tätigkeit stattfindet.