« Back to Glossary Index

Unmittelbarer räumlicher Zusammenhang:

Der Unmittelbarer räumlicher Zusammenhang ist für die EEG-Einspeisevergütung relevant. Es kann keine pauschale Antwort in Metern oder anhand von Grundstücksgrenzen gegeben wer-den. Im Zweifel ist eine Einzelfallbetrachtung notwendig. Im Prinzip ist davon auszugehen, dass dasselbe Gebäude und mehrere Gebäude (und deren Nebengebäude/Nebenanlagen) die sich auf demselben Grundstück befinden (als auch räumlich überschaubare und zusammenhängende Betriebsgelände) als in unmittelbarer räumlicher Nähe betrachtet werden können. Dies gilt auch, wenn mehrere Stromzähler, Unterzähler und Netzbezugspunkte vorhanden sind. Eine Durchleitung durch das öffentliche Stromnetz ist jedoch immer ein Ausschlusskriterium für den unmittelbaren räumlichen Zusammenhang. Weiterhin sind trennende bauliche Elemente ein Ausschlusskriterium. Hier sind u.a. öffentliche Straßen und Schienenwege, Grundstücke und Bauwerke zu nennen. Diese können jedoch durch stark verbindende Gebäudeteile überbrückt werden, nicht jedoch nur durch die gemeinsame Nutzung von Versorgungsinfrastruktur wie Telefon- oder Stromleitungen.